Die Beschränkung der Freiheit: Zu der beabsichtigten Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes (Veröffentlicht am 16.07.2026)
Man kommt nicht umhin, eine besorgniserregende Entwicklung zu konstatieren: Die gezielte Zurückdrängung grundrechtlich geschützter Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger auf allen Ebenen, häufig einhergehend mit der plötzlichen Umdeutung bislang geltender fundamentaler Rechtsgrundsätze, z. B. des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit als zentralem Leitprinzip allen staatlichen Handelns.
I. Das zunehmend repressive Auftreten des Staates gegenüber seinen Bürgern: Vom mündigen Bürger zum Untertan?
Schon während der „Corona“-Maßnahmen entstand der Eindruck, dass der Staat seine Bürgerinnen und Bürger – als Staatsvolk Träger aller staatlichen Gewalt, vgl. Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG – zunehmend als Gegner betrachtet, der sich entweder den eigenen politischen Vorstellungen zu fügen hat oder aber mit mitunter massiven Konsequenzen rechnen muss. Man erinnere sich an das teilweise völlig enthemmte polizeiliche Vorgehen gegen Demonstranten – neben dem bis heute ungeklärten Fall der älteren Dame sind hier vor allem der Einsatz einer sog. „Kopfhebeltechnik“ gegen einen älteren Mann sowie des durch einen Pfeffersprayeinsatz aus nächster Nähe ausgelösten epileptischen Anfalls in Erinnerung geblieben –, das – zumindest soweit hier bekannt – in keinem Fall rechtliche Konsequenzen für die handelnden Polizisten hatte.
Ein weiterer eigenartiger Fall ist derjenige des sog. „Blumenverbots“ auf den beiden Soldatenfriedhöfen im Hürtgenwald, wo Besucherinnen und Besuchern seit September 2022 das Ablegen von „Zeichen der Trauerbekundung“ wie Blumen oder Kerzen pauschal untersagt und von der vorherigen Beantragung einer Genehmigung abhängig gemacht wurde.
Inzwischen fast alltäglich gewordene Repressionen für Äußerungen gegenüber politischen Protagonisten, die zwar nicht selten geschmacklos, aber gleichwohl ersichtlich durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG – zumindest nach seinem traditionellen Verständnis – gedeckt und damit zulässig sind, sind ein weiterer Beleg für einen Staat, der zunehmend dünnhäutig agiert.
Es verfestigt sich der Eindruck, dass an dem staatstragenden Leitbild des auf Augenhöhe agierenden, sog. „mündigen Bürgers“ inzwischen kein Interesse mehr besteht und nun duckmäusernde Untertanen bevorzugt werden, die sich jedem staatlichen Verhalten klaglos beugen.
II. Die Bundesregierung erstrebt eine „Weiterentwicklung und Anpassung“ des Informationsfreiheitsgesetzes
In dieses Bild passt auch die jüngste Ankündigung der aktuell auf Bundesebene regierenden Koalition von CDU/CSU und SPD in ihrem am 02.07.2026 veröffentlichten „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“, in dem sich im Abschnitt „Bürokratierückbau“ unter Punkt 32 (S. 11/12) folgende bemerkenswerte Aussagen zu einer beabsichtigten „Weiterentwicklung und Anpassung des Informationsfreiheitsgesetzes an die aktuellen Herausforderungen“ finden:
„Wir werden das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) unter Wahrung des Rechts auf den Zugang zu amtlichen Informationen und in Abstimmung mit dem BfDI [Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit] weiterentwickeln und an die aktuellen Herausforderungen anpassen.
Wir werden das komplizierte IFG für die Bürgerinnen und Bürger verständlicher und transparenter machen. Wir wollen die Auskunftsrechte künftig auf natürliche Personen fokussieren, die ein berechtigtes Interesse an einer Auskunft haben und diese nicht durch andere Regelungen erreichen können. Dabei prüfen wir, ob wir den Kreis der betreffenden Personen auf in Deutschland lebende Deutsche und Unionsbürger beschränken.
Wir wollen unsere Beschäftigten vor Anfeindungen und Drohungen schützen, indem wir die Namen der Mitarbeitenden schwärzen. In Zeiten einer komplexen Bedrohungslage von innen und von außen wollen wir die staatliche Resilienz erhöhen und dem besonderen Schutzbedarf bestimmter Bereiche wie dem der Kritischen Infrastruktur, der Spionageabwehr, der Terrorismusbekämpfung oder auch der wissenschaftlichen Forschung stärker Rechnung tragen. Die IFG-Gebühren werden wir im Einklang mit dem Kostendeckungsprinzip anpassen.“
Blumige, mit Worthülsen durchsetzte Sprache soll hier terminologisch verschleiern, was eigentlich beabsichtigt ist: Die massive Einschränkung des Anspruchs der Bürgerinnen und Bürgern auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes nach dem IFG.
III. Die Gesetzgebungshistorie des Informationsfreiheitsgesetzes
Zunächst lohnt ein kurzer Blick auf die Gesetzgebungshistorie des IFG. Zu beachten ist hierbei die föderale Struktur der BR Deutschland, wonach dem Bund die gesetzliche Regelung der Informationsfreiheit im Hinblick auf amtliche Informationen des Bundes obliegt, wohingegen sie für amtliche Informationen der Länder- und Kommunen Aufgabe der Bundesländer ist und in entsprechenden Landesgesetze geregelt. Das hier in Rede stehende IFG ist dasjenige des Bundes und betrifft nur den Zugang zu dessen amtlichen Informationen.
Während andere Staaten Gesetze zur Informationsfreiheit seit Jahrzehnten kennen, dauerte es in Deutschland bis zum Dezember 2004, bevor die damalige Bundesregierung, eine Koalition aus SPD und Bündnis 90/Die Grünen, einen Gesetzentwurf für ein deutsches IFG des Bundes vorlegte. In ihm wurde jeder Person ein voraussetzungsloser Rechtsanspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen von Bundesbehörden gewährt, der eine Zugangsverwehrung nur in bestimmten Ausnahmefällen erlaubt.
Dieser Gesetzentwurf wurde mit den Stimmen der Koalition gegen die Stimmen der CDU/CSU-Fraktion beschlossen, die FDP und die damals Fraktionslose Petra Pau (PDS) enthielten sich (vgl. das Plenarprotokoll, 16595 (B)). Das IFG trat zum 01.01.2006 in Kraft.
Gerade der CDU/CSU scheint das IFG seit jeher ein Dorn im Auge zu sein. Während der Koalitionsverhandlungen der aktuellen Koalitionspartner wurde bekannt, dass die CDU/CSU das IFG „in seiner bisherigen Form abschaffen“ wolle. Der Koalitionsvertrag enthält die demgegenüber deutlich gemäßigtere Aussage, man wolle „das Informationsfreiheitsgesetz in der bisherigen Form (…) mit einem Mehrwert für Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung reformieren“ (vgl. den Koalitionsvertrag 2025, S. 61, Zeilen 1894 ff.).
IV. Die von der Bundesregierung beabsichtigte Einschränkung des Informationsfreiheitsgesetzes
Diese „Reform“ will die Bundesregierung nun mit der besagten Ankündigung in die Tat umsetzen. Sie wolle das IFG als Maßnahme des „Bürokratierückbaus“ „weiterentwickeln“ und „an die aktuellen Herausforderungen anpassen“, das „komplizierte IFG“ solle „für die Bürgerinnen und Bürger verständlicher und transparenter“ werden.
Dies plant sie dadurch zu erreichen, dass sie
den Kreis der nach dem IFG Transparenzberechtigten einschränkt,
für diesen Kreis die Voraussetzungen eines Informationszugangs erhöht,
die Zugangsausschlussgründe erweitert und
die Kosten für den Informationszugang signifikant erhöht.
Der Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Zugang zu amtlichen Informationen aus dem IFG, das mit lediglich 15 Normen ohnehin sehr überschaubar und vergleichsweise gut verständlich ist, würde hierdurch signifikant beschnitten, wenn nicht gar faktisch für die meisten Fälle vereitelt.
1. Einschränkung des Kreises der Transparenzberechtigten
Zunächst soll die derzeit universelle Verpflichtung auf Zugang zu amtlichen Informationen aus dem IFG (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 IFG) künftig nur noch gegenüber natürlichen Personen bestehen, die gegenwärtig gleichermaßen umfassten juristischen Personen sollen ausgeschlossen werden. Dieser so bereits erheblich eingeschränkte Kreis von Anspruchsberechtigten soll dadurch noch weiter verkleinert werden, dass man ihn auf in Deutschland lebende Deutsche und Unionsbürger beschränkt.
Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG soll also zu einem Recht der in Deutschland lebenden Deutschen – denen Bürger anderer EU-Mitgliedstaaten kraft europäischen Rechts gleichgestellt sind – werden.
Darauf, wie man dies allein im Hinblick auf die Grundrechte der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG und den Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG, die nach Art. 19 Abs. 3 GG auch inländischen juristischen Personen – und wiederum gleichermaßen solchen aus anderen EU-Mitgliedstaaten – zustehen, in einer verfassungsrechtlich tragfähigen Art und Weise umsetzen will, darf man sehr gespannt sein.
2. Informationszugang nur bei Vorliegen eines „berechtigten Interesses“ und subsidiär
Für diesen reduzierten Personenkreis soll der derzeit voraussetzungslose Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (vgl. §§ 1, 7 IFG) nach dem erklärten Willen der Bundesregierung künftig zum einen vom Nachweis eines berechtigten Interesses abhängig gemacht werden und zum anderen nur dann bestehen, wenn dieser nicht „durch andere Regelungen“ „erreicht“ werden kann. Welches diese „anderen Regelungen“ sind und wann sich mit diesen nach den Vorstellungen der Bundesregierung ein Informationszugang „erreichen“ lässt, bleibt derzeit offen. Eine Subsidiarität des IFG besteht schon nach aktuellem Recht (vgl. § 1 Abs. 3 IFG), angesichts der Ankündigung der Bundesregierung dürfte allerdings eine Erweiterung auf die dort ausgenommenen Vorschriften zu erwarten sein.
3. Erweiterung der Zugangsausschlussgründe
Die Bundesregierung führt aus, sie wolle „in Zeiten einer komplexen Bedrohungslage von innen und von außen“ „die staatliche Resilienz erhöhen“. Was sie damit genau meint, bleibt offen. Es klingt aber danach, dass der Zugang zu amtlichen Informationen aus den Bereichen der kritischen Infrastruktur, der Spionageabwehr, der Terrorismusbekämpfung und der „wissenschaftlichen Forschung“ zukünftig eingeschränkt werden könnte und zwar über die gegenwärtig bereits bestehenden Zugangsausschlussgründe (vgl. §§ 3 bis 6 IFG) hinaus. Dem könnten dann beispielsweise amtliche Informationen mit Bezug zur „Corona-Pandemie“ unterfallen, deren Offenlegung aufgrund des IFG verschiedentlich für Aufsehen gesorgt und die Politik in Bedrängnis gebracht hat.
Zudem wolle man „unsere Beschäftigten vor Anfeindungen und Drohungen schützen“, was man durch die Schwärzung der Namen von Bediensteten erreichen will. Da schon bisher überhaupt nur einige spezifische Angaben offenzulegen sind und dies auch nur für bestimmte Bedienstete (vgl. § 5 IFG), ist davon auszugehen, dass der Umfang der zu schwärzenden Angaben erweitert werden soll. Es scheint eine generelle Schwärzung von Namen beabsichtigt zu sein, diese würde insbesondere das Verständnis umfangreicherer Dokumente mit vielen Beteiligten erheblich behindern bzw. vereiteln.
4. Informationszugang nur noch kostendeckend
Der infolge dieser signifikanten neuen Transparenzhindernisse bereits erheblich eingeschränkte Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen wird dadurch faktisch ausgehöhlt, dass er in Zukunft nur noch kostendeckend gewährt werden soll. Während Kosten für einen Informationszugang derzeit mit maximal EUR 500,00 in Rechnung gestellt werden dürfen, soll diese Grenze nach dem Willen der Bundesregierung fallen.
Schon nach dem geltenden Recht ist es häufig zu beobachten, dass transparenzpflichtige Stellen einen IFG-Antrag zunächst mit einer Mitteilung über die für eine Bearbeitung voraussichtlich anfallenden Kosten, sog. „Kostenankündigungen“, beantworten, die sich – selbst für einfache Auskünfte – nicht selten bereits im Bereich der maximal zulässigen Gebühr von EUR 500,00 bewegen.
Ein anschauliches Beispiel für eine sachfremde Gebührenberechnung ist ein Kostenbescheid des damaligen Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) gegen mich aus dem Jahr 2016 über einen Betrag von EUR 487,50 für eine überschaubare Anfrage nach dem IFG betreffend die Beteiligung des BMJV an der Besetzung verschiedener Gremien im Rahmen der europäischen Patentreform, dessen Höhe mit der Beharrlichkeit begründet wurde, mit der das Zugangsbegehren verfolgt worden sei (!). Es bedurfte eines gerichtlichen Verfahrens, in dem das BMJV seine Gebührenforderung dann auf die hier von vornherein berechnete Gebühr von EUR 100,00 reduzierte.
Schon jetzt wird die Ankündigung der Erhebung häufig überhöhter Gebühren nicht selten dazu benutzt, Informationsbegehren zu vereiteln. Sollte – wie von der Bundesregierung beabsichtigt – nun das Kostendeckungsprinzip Einzug halten, also die derzeit geltende Maximalgrenze von EUR 500,00 fallen, dürfte hiervon noch in viel größerem Maße Gebrauch gemacht werden. „Kostenankündigungen“ könnten sich dann schnell auf mehrere tausend Euro summieren – ein Betrag, den viele Anspruchsteller kaum übernehmen können oder wollen. Diejenigen, die sich auch hiervon nicht beeindrucken lassen, werden vor Gericht über die Höhe der angemessenen Kosten prozessieren müssen.
V. Fazit
Auf die Idee der aktuellen Regierungskoalition, den Bürgerinnen und Bürgern die massive Beschneidung des durch das IFG gewährten Zugangs zu amtlichen Informationen als „Weiterentwicklung“ der Informationsfreiheit zu verkaufen, muss man erst einmal kommen. Man hat den Eindruck, dass die seitens der CDU/CSU ursprünglich propagierte Abschaffung des IFG „in seiner bisherigen Form“ beibehalten und auch von der SPD mitgetragen wird, was im Koalitionsvertrag einstweilen mit der inhaltlichen Leerformel kaschiert wurde, man wolle das Gesetz „mit einem Mehrwert für Bürgerinnen und Bürger und Verwaltung reformieren“.
Die vorgebliche Anpassung des Gesetzes an „die aktuellen Herausforderungen“ mag die Herausforderungen für die in der Bevölkerung zunehmend kritisch beäugte und beständig an Zustimmung verlierende Bundesregierung meinen, für die ein Weniger an Transparenz insoweit ggf. dienlich sein mag. Dies hat jedoch weder mit einer Vereinfachung des „komplizierten IFG für die Bürgerinnen und Bürger“ etwas zu tun, noch mit einem „Mehrwert“ für diese, noch mit einer Steigerung der Transparenz. Es bewirkt jeweils das genaue Gegenteil.
Ungeachtet der von vornherein fragwürdigen Verfassungsmäßigkeit der beabsichtigten Einschränkungen gibt es in einem funktionierenden Rechtsstaat kein staatliches Bedürfnis, Transparenz bis zur Unkenntlichkeit zurückzudrängen und dies noch als „Mehrwert“ zu verkaufen. Vielmehr muss ein verlässlich und rechtsstaatlich handelndes Staatswesen einen kritischen Einblick der Bürgerinnen und Bürger nicht nur zu keiner Zeit scheuen, es kann diesen Einblick schon angesichts des originären Eigeninteresses an dem dadurch gestifteten Vertrauen des Souveräns sogar großzügig gewähren, denn es hat nichts zu verbergen. Insofern gehen die erklärten Absichten der Bundesregierung aus demokratischer und rechtsstaatlicher Sicht in die völlig falsche Richtung.
Aus Praktikersicht geht das IFG in seiner aktuell geltenden Form vielfach sogar nicht weit genug, so dass im Interesse einer effektiven Umsetzung des gewährten Zugangsanspruchs eine Erweiterung der bestehenden Regeln geboten wäre. Ein Verweis auf die mitunter überaus beschwerliche gerichtliche Durchsetzung eines rechtswidrig verweigerten Anspruchs auf Zugang zu amtlichen Informationen mag an dieser Stelle genügen, gerichtliche Verfahren mit Laufzeiten von drei bis rund viereinhalb Jahren in erster Instanz (!), die allen anwaltlichen Beschleunigungsbemühungen inklusive förmlicher Verzögerungsrügen widerstanden, gab es hier mehr als einmal. Darunter waren Fälle, in denen auch das Gericht die Verweigerung des Informationszugangs als rechtswidrig ansah, die in Rede stehende amtliche Information aber bei der transparenzpflichtigen Behörde nach mehreren Jahren Verfahrensdauer „nicht mehr vorhanden“ war und daher auch nicht mehr herausgegeben werden konnte – wobei jede Behörde sehr wohl weiß, dass sie nur Zugang zu ihr vorliegenden Informationen gewähren kann und muss. Schon der bestehende Zugangsanspruch nach dem IFG ist für die Bürgerinnen und Bürger in vielen Fällen im Ergebnis nur schwer bis gar nicht effektiv durchsetzbar, zumindest nicht ohne profunde anwaltliche Unterstützung. Hier wäre ein gesetzgeberisches Einschreiten in der Tat dringend erforderlich – allerdings mit dem Ziel, den bestehenden Anspruch der Bürgerinnen und Bürger auf Zugang zu amtlichen Informationen aus dem IFG und deren Grundrecht auf Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG effektiv auszugestalten.
Angesichts des bereits jetzt verbreiteten Widerstandes gegen die Pläne der Bundesregierung zu der besagten „Weiterentwicklung“ des IFG darf man auf deren konkrete Ausformulierung und Begründung in dem entsprechenden Gesetzentwurf sehr gespannt sein.
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