Focus Rechtsstaat – Polizeigewalt: Ältere Dame offenbar nach Maßnahmen der Polizei Berlin verstorben, Staatsanwaltschaft Berlin stellt die Ermittlungen ein (Veröffentlicht am 31.07.2022, zuletzt aktualisiert am 22.01.2024)


I. Demonstrationen in Berlin am 21. April 2021 und die Verhältnismäßigkeit polizeilichen Handelns

Es waren verstörende Szenen, die sich am 21. April 2021 in Berlin im Rahmen von Demonstrationen gegen eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes durch das „Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ abspielten: Polizisten in Schutzausrüstung mit geschlossenen Helmvisieren gingen in aufgeheizter Stimmung mit z. T. intensiver körperlicher Gewalt gegen Demonstranten vor, dokumentiert in verschiedenen Videos (z. B. hier, hier [für die Ansicht verlangt Youtube bezeichnenderweise einen Altersnachweis] und hier) sowie Berichten vor Ort anwesender Personen (z. B. demjenigen bei reitschuster.de hier).

Nicht aus allen Videoaufnahmen ist ersichtlich, ob es für das mitunter harsche Einschreiten einzelner Polizisten womöglich eine Vorgeschichte gibt, strikt zu beachten ist jedoch bei jedem polizeilichen Vorgehen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als eines der verfassungsrechtlichen Kernprinzipien rechtsstaatlichen Handelns. Dies sieht auch das „Allgemeine Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin“ („ASOG Bln“) ausdrücklich vor, welches das Handeln der Polizei im Bundesland Berlin regelt. Die ersten beiden Absätze von § 11 ASOG Bln lauten:

„(1)        Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden und die Polizei diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.“

(2)          Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.“


II. Vorgehen der Berliner Polizei gegen eine ältere Dame

Dies vorausgeschickt, sticht in den Aufnahmen des polizeilichen Vorgehens gegen Demonstranten am 21. April 2021 ein Vorfall als besonders erschreckend heraus (zu sehen in der Videoaufzeichnung hier ab Min 00:34):

Eine ältere Dame, sicherlich jenseits der 70 Jahre alt, liegt in einem Durchgang durch eine Polizeiabsperrung auf dem Boden. Ein Polizist der Berliner Polizei, ohne weiteres zu erkennen an den entsprechenden Uniformmarkierungen, ergreift die Dame mit beiden Händen an ihrem linken Arm und schleift die sichtlich schockierte Frau mehrere Meter an ihrem ausgestreckten Arm über den Boden aus dem Weg. Dort wird sie von fünf bis sechs Polizisten umringt und aufgerichtet. Im Anschluss wird sie von zwei weiteren Polizisten mittels Polizeigriff an jedem Arm fixiert und unter Begleitung weiterer – soweit in der Videoaufnahme ersichtlich – vier Polizisten zügig zu Fuß abtransportiert, offenbar zur erkennungsdienstlichen Behandlung. Die Dame gibt dabei mehrfach Schmerzenslaute von sich und äußert – z. T. mit schmerzverzerrtem Gesicht –, dass sie mit der von den Polizisten vorgegebenen Geschwindigkeit nicht Schritt halten kann. Die Polizisten behalten ihre Schrittgeschwindigkeit dennoch ungerührt bei, so dass die ältere Dame mehrfach stolpert und nur durch ihre Fixierung seitens der Polizisten gehalten wird. Dann endet die Videoaufnahme des Vorgangs.

Aus hiesiger Sicht war und ist dieses Vorgehen der Berliner Polizei gegen einen älteren Menschen grob unverhältnismäßig und damit ein Fall für die Staatsanwaltschaft.


III. Strafanzeige gegen die an den Vorgang beteiligten Polizisten wegen Körperverletzung im Amt

Ich erstattete daher am 4. Mai 2021 Strafanzeige gegen die an dem Vorgang beteiligten Polizeibediensteten, insbesondere wegen Körperverletzung im Amt, und bat darum, mich über den Ausgang der Ermittlungen zu informieren.

Mit Schreiben vom 12. Mai 2021 teilte mir die Staatsanwaltschaft Berlin das Aktenzeichen des Verfahrens mit, das seinerzeit gegen Unbekannt geführt wurde. Danach geschah zunächst nichts. Sachstandsanfragen vom 3. November 2021 und vom 8. April 2022 wurden nicht beantwortet.


IV. Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Berlin wegen fahrlässiger Tötung, Einstellung des Verfahrens

Am 12. Juli 2022, also rund 14 Monate nach Einreichung der Strafanzeige, erhielt ich ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Berlin vom 1. Juli 2022, dem sich entnehmen lässt, dass man keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Straftat sieht und das Ermittlungsverfahren daher eingestellt hat.


1. Die ältere Dame ist verstorben

Bei der Durchsicht der sehr oberflächlich und lückenhaft gehaltenen Mitteilung fiel zunächst auf, dass Ermittlungen offenbar nur gegen einen der an dem Vorfall beteiligten Polizisten geführt wurden, während die Strafanzeige sich ausdrücklich gegen alle an dem Vorgehen gegen die Dame beteiligten Polizisten gerichtet hatte. Zudem erstaunte, dass der ursprüngliche Tatvorwurf der Körperverletzung im Amt auf fahrlässige Tötung erweitert worden war. Nachdem zumindest ich von einem Todesfall bis dahin keine Kenntnis hatte, nahm ich zunächst eine Verwechselung an. Zu Unrecht, wie sich bei weiterem Studium der Mitteilung herausstellte.

Die ältere Dame ist offenbar im Zusammenhang mit den polizeilichen Maßnahmen gegen sie tatsächlich ums Leben gekommen!


2. Die ältere Dame wies bei ihrem Tod eine Hirnblutung auf

Nach einleitenden Floskeln ist erstmals im dritten Absatz des Schreibens der Staatsanwaltschaft Berlin indirekt dadurch von dem Tod der Dame die Rede, dass eine Obduktion und deren Ergebnis erwähnt werden. Es heißt dort auf S. 1:

„Im Ergebnis der rechtsmedizinischen Obduktion, konnten die von hier aus beauftragten Sachverständigen Herr Prof. Dr. med. [durch den Autor geschwärzt] und Frau [durch den Autor geschwärzt] feststellen, dass die späterhin Verstorbene an den Folgen eines Multiorganversagens bei schweren Vorschädigungen verstorben ist.“

Eine Verantwortung des beschuldigten Polizisten sei nicht feststellbar:

„Zunächst bleibt festzustellen, dass bereits nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass die Handlung des Beschuldigten überhaupt eine kausale Ursache für diesen Tod setzte.“

Beiläufig erwähnt die Staatsanwaltschaft Berlin dabei auch, dass die ältere Dame bei ihrem Tod eine subdurale Blutung aufwies, also eine Blutung zwischen harter Hirnhaut und Gehirn. Zu den Ursachen dieser Blutung wird nur lapidar festgestellt:

„Insbesondere konnten aus rechtsmedizinischer Sicht keine sicheren Feststellungen dazu getroffen werden, ob die eingetretene subdurale Blutung überhaupt eine Folge des Polizeieinsatzes war bzw. ob diese überhaupt mit dem Todeseintritt in Zusammenhang steht.“


3. Staatsanwaltschaft Berlin: „Die Handlungen des Beschuldigten waren gerechtfertigt“

Im Anschluss an die Ausführungen zum Tod der Dame geht die Staatsanwaltschaft Berlin auch auf die Vorgänge ein, die ursprünglich Anlass für meine Strafanzeige waren, nämlich das Wegschleifen der Dame und die Art und Weise ihres nachfolgenden Abführens in Polizeifixierung. Hierzu wird auf S. 2 des Schreibens erklärt:

„Am 21. April 2021 fanden im Bereich des Platzes des 18. März in 10117 Berlin eine Vielzahl von angemeldeten und unangemeldeten Demonstrationen von Personen aus dem Umfeld der sogenannten ‚Querdenker‘ statt. Im Zuge eines solchen Aufzuges errichteten Beamte der Berliner Polizei eine Sperrkette, um Verstöße gegen das Infektionsschutzgesetz zu ahnden und die betreffenden Beschuldigten zwecks Identitätsfeststellungen zu einem Bearbeitungswagen der Polizei zu verbringen. Eine Durchgangsstelle in dieser Sperrkette wurde durch die späterhin Verstorbene blockiert. Der Beschuldigte forderte die späterhin Verstorbene daher mündlich auf, den Bereich zu räumen, da nur so die Betroffenen zum Bearbeiterfahrzeug verbracht werden konnten. Als die späterhin Verstorbene dieser Aufforderung nicht nachkam, ergriff der Beschuldigte die späterhin Verstorbene und schob sie zur Seite. Dabei holte die späterhin Verstorbene sogleich mit ihrer rechten Faust aus und schlug gegen die Brust des Beschuldigten. Aufgrund dieser Handlung ergriff der Beschuldigte die späterhin Verstorbene und verbrachte sie ebenfalls hinter die Sperrkette, um bei ihr eine Identitätsfeststellung durchzuführen. Wenig später fiel die späterhin Verstorbene zu Boden. Da sie auch dort den Durchgang blockierte, zog der Beschuldigte die späterhin Verstorbene aus dem Weg. Anschließend wurde sie wieder angehoben, fixiert und zum Bearbeiterfahrzeug verbracht.“

Die Staatsanwaltschaft Berlin verweist demnach auf eine angebliche Gewaltanwendung der älteren Dame gegen den – in voller Schutzausrüstung inklusive geschlossenem Helmvisier gekleideten – beschuldigten Polizisten durch einen Faustschlag gegen dessen Brust. Sofern dies zuträfe und die Intensität des „Schlages“ die Bagatellgrenze überschritten hätte – letzteres kann man bereits bezweifeln –, wäre es womöglich ein Grund, ihre Personalien aufzunehmen und ggf. Ermittlungen wegen einer möglichen Strafbarkeit gegen sie aufzunehmen. Für die Behandlung der Dame durch die Polizei ist dies jedoch unerheblich. Diese Behandlung hat gleichwohl uneingeschränkt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend zu erfolgen, d. h. im Wege des mildesten geeigneten Mittels (§ 11 Abs. 1 ASOG Bln) und unter Vermeidung von Nachteilen, die zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis stehen (§ 11 Abs. 2 ASOG Bln). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine relevante Gefahr von der älteren Dame ersichtlich nicht ausging, sie selbst aber sehr wohl schon aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters einer gesteigerten Rücksichtnahme auf ihre Gesundheit bedurfte. Es wären also Ausführungen der Staatsanwaltschaft Berlin dazu zu erwarten, weshalb man das Wegschleifen der Dame an ihrem ausgestreckten Arm und die Art und Weise ihres nachfolgenden Abführens in polizeilicher Fixierung und unter Schmerzen insbesondere im Hinblick auf ihr Alter und ihren körperlichen Zustand als im Hinblick auf die beabsichtigte Identitätsfeststellung verhältnismäßig ansieht.

Nichts von alledem erfolgt. Die Staatsanwaltschaft Berlin wirft beide Vorgänge zusammen und stellt pauschal fest, dass es sich um eine rechtmäßige Maßnahme gehandelt habe und mildere Mittel nicht zur Verfügung gestanden hätten. Die Staatsanwaltschaft Berlin im Wortlaut (Rechtschreibfehler im Original):

„Bei der Tathandlung des Beschuldigten handelte es sich mithin jedenfalls um eine rechtmäßige Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung nach § 163b StPO. Es bestand der Anfangsverdacht einer Straftat – versuchte Körperverletzung zu Lasten des Beschuldigten sowie Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte – und die Identität der späterhin Verstorbene war unbekannt. Es standen keine milderen und gleich gut geeignete Mittel zur Erreichung der Identitätsfeststellung zur Verfügung. Die späterhin Verstorbene musste zunächst ergriffen, fixiert und zur Bearbeitungsstelle verbracht werden. Dies war ohne die Anwendung unmittelbaren Zwanges nicht möglich.“

Nach alledem vermochte die Staatsanwaltschaft Berlin Straftaten weder im Zusammenhang mit dem Tod der älteren Dame, noch mit ihrer vorangegangenen Behandlung durch die Polizei zu erkennen und stellte das Ermittlungsverfahren ein.


V. Bewertung

Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Berlin ist nicht mehr als ein ebenso dürftiges wie fragwürdiges strafrechtliches Feigenblatt für einen schockierenden Vorfall, im Zusammenhang mit dem eine ältere Dame ihr Leben verlor.


1. Gibt es ev. eine „unverdächtige“ Todesursache?

Man sollte sich zunächst fragen, ob es ev. eine Erklärung für den Tod der Dame geben könnte, die nicht mit polizeilichem Handeln in Verbindung steht. Allerdings wäre der ursprüngliche Tatvorwurf der Körperverletzung im Amt wohl kaum auf fahrlässige Tötung erweitert und der Tod des Dame in der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Berlin thematisiert worden, wenn es keinerlei Zusammenhang mit polizeilichem Handeln gäbe. Die Staatsanwaltschaft selbst stellt eine Verbindung zwischen dem Tod der Dame und dem beschuldigten Polizisten her, wenn sie erklärt, es sei „nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen“, dass dessen Verhalten den Tod verursacht bzw. mitverursacht habe. Entsprechendes gilt für die von der Dame erlittene Hirnblutung. Auch hier ist es die Staatsanwaltschaft, die u. a. die Frage aufwirft, ob die von der Dame erlittene subdurale Blutung „eine Folge des Polizeieinsatzes war“. Bestünde keinerlei Verbindung zwischen dem Tod der Dame bzw. ihrer Hirnblutung und polizeilichem Handeln, gäbe es keine Notwendigkeit für entsprechende Ausführungen der Staatsanwaltschaft Berlin.


2. Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin „in dubio pro reo“

Bemerkenswert ist auch das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Prüfung, das eine Ursächlichkeit polizeilichen Handelns für die Verletzungen und den Tod der älteren Dame nicht ausschließt, sondern lediglich konstatiert, der Tod könne „nicht mit der erforderlichen Sicherheit“ auf ein Verhalten des beschuldigten Polizisten zurückgeführt werden bzw. es hätten im Hinblick auf die von der Dame erlittene Gehirnblutung „aus rechtsmedizinischer Sicht keine sicheren Feststellungen dazu getroffen werden“ können, ob diese eine Folge des Polizeieinsatzes war oder überhaupt Einfluss auf den Todeseintritt hatte. Hier wird in Anwendung der Unschuldsvermutung („in dubio pro reo“) im Zweifel zugunsten des Beschuldigten befunden, weil sich der Nachweis für ein strafbares Verhalten – angeblich – nicht zuverlässig führen lässt. Dies bedeutet umgekehrt jedoch, dass es auch die Staatsanwaltschaft nicht ausschließen kann, dass sowohl der Tod als auch die Verletzung auf polizeiliches Handeln zurückzuführen sind. Allerdings genügt dies in strafrechtlicher Hinsicht nicht für eine Anklageerhebung.


3. Fehlen milderer Mittel gleicher Eignung?

Ebenso dürftig ist auch die Feststellung der Staatsanwaltschaft Berlin, es hätten „keine milderen und gleich gut geeigneten Mittel zur Erreichung der Identitätsfeststellung“ zur Verfügung gestanden; die ältere Dame habe zunächst ergriffen, fixiert und zur Bearbeitungsstelle verbracht werden müssen, was ohne die Anwendung unmittelbaren Zwanges nicht möglich gewesen sei. Diese Ausführungen gehen ersichtlich an der Sache vorbei. Selbst wenn all diese Behauptungen der Staatsanwaltschaft zuträfen und zur Identitätsfeststellung der älteren Dame die Anwendung unmittelbaren Zwangs erforderlich war, sind ohne weiteres mildere Mittel ersichtlich, die dies gewährleistet, dabei aber – wie z. B. durch § 11 ASOG Bln vorgeschrieben – ihre Gesundheit geschont hätten. Dass die agierenden Polizeikräfte es beispielsweise sehr wohl vermochten, die Dame vom Boden aufzurichten und sie aus dem Durchgang zu geleiten, ist schon den Videoaufnahmen zu entnehmen (vgl. hier ab Min 00:50), so dass es eines Wegschleifens an ihrem ausgestreckten Arm selbstverständlich nicht bedurfte. Entsprechendes gilt für ihren Abtransport. Auch hier hätte die Schrittgeschwindigkeit ohne weiteres gesenkt und dem Alter und den offensichtlichen Gebrechen der Dame angepasst werden können.


4. Was nun?

Die Angelegenheit ist mit der erkennbar dürftigen Entscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin über die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht abgeschlossen. Es ist für ein Staatswesen, das ein Rechtsstaat sein will, nicht hinnehmbar, dass Polizeikräfte mit ersichtlich unangemessener Härte und Todesfolge gegen ältere, gebrechliche Menschen vorgehen, um hierfür nachfolgend – nach einer erkennbar dürftigen Prüfung – einen staatsanwaltschaftlichen Freibrief ausgestellt zu bekommen und sich nicht einmal einer gerichtlichen Überprüfung ihres Verhalten stellen müssen. Hier ist eine rote Linie erkennbar überschritten, der Vorgang wird vollständig aufzuklären sein.



* * *


Erste Ergänzung
(veröffentlicht am 10.11.2022):

Während das Vorgehen der Berliner Polizei gegen die ältere Dame und ihr anschließender Tod durch die „hauptamtlichen“ Medien bisher – soweit ersichtlich – vollständig ignoriert werden, haben verschiedene alternative Kanäle ausführlich hierüber berichtet (vgl. z. B. den Bericht vom 04.08.2022 auf reitschuster.de, den vom 05.08.2022 auf epochtimes.de oder denjenigen vom 25.08.2022 auf auf1.tv).

Leider ist die Identität der ums Leben gekommenen Dame dennoch nach wie vor unbekannt.

Am Ende des Beitrags vom 31.07.2022 hatte ich zugesagt, den Vorgang nach Kräften weiter aufzuklären. Seitdem wurden verschiedene Maßnahmen unternommen, um dies zu erreichen.


I. Fachaufsichtsbeschwerde vom 26.08.2022

Eine davon war eine am 26.08.2022 eingereichte Fachaufsichtsbeschwerde gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft Berlin (nachfolgend „EB“) mit dem Ziel einer Wiederaufnahme der Ermittlungen.


1. Unvollständigkeit der Ermittlungen

Die Beschwerde stützte sich zunächst auf die ersichtliche Unvollständigkeit der Ermittlungen, die sich überhaupt nur gegen einen Polizisten gerichtet hatte, während jedenfalls am Abführen der älteren Dame zumindest deren zwei beteiligt waren und die Strafanzeige sich ausdrücklich gegen alle beteiligten Polizeibediensteten gerichtet hatte.


2. Der Vorwurf der fahrlässigen Tötung

Weiterhin wurden die Feststellungen zum Tatvorwurf der fahrlässigen Tötung beanstandet. Dieser war im Einstellungsbescheid mit der Begründung ausgeschlossen worden, dass „bereits nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass die Handlung des Beschuldigten überhaupt eine kausale Ursache für diesen Tod setzte“ (S. 1, letzter Abs. EB, Hervorhebung diesseits).

Wer den Bescheid aufmerksam liest, wird feststellen, dass nirgends näher bezeichnet wird, welche „Handlung des Beschuldigen“ überhaupt gemeint ist. Jedenfalls in den öffentlich verfügbaren Videoaufnahmen des polizeilichen Vorgehens – nachfolgend wird die auf reitschuster.de vorhandene zugrunde gelegt – ist keine Handlung zu erkennen, die als potentielle Tötungshandlung in Frage kommen würde. Auf welche „Handlung des Beschuldigten“ bezieht sich die Staatsanwaltschaft Berlin also, wenn sie erklärt, deren Todesursächlichkeit habe nicht festgestellt werden können? Ereignete sich diese Handlung womöglich erst im Rahmen der eigentlichen Identitätsfeststellung im Gewahrsam der Polizei und damit jenseits der öffentlich bekannten Videodokumentation? Die Beschwerde rügte u. a. diese Unklarheit, aufgrund derer auch völlig offen bleibt, weshalb überhaupt (und ggf. „nur“) eine fahrlässige Tötung geprüft wurde und wodurch diese begangen worden sein soll.


3. Der Vorwurf der Körperverletzung im Amt

Weiterhin wurde im Hinblick auf das grobe Abführen der Dame die Behauptung der Staatsanwaltschaft Berlin gerügt, es hätten „keine milderen und gleich gut geeigneten Mittel zur Erreichung der Identitätsfeststellung zur Verfügung“ gestanden. Unter Verweis auf die von der Dame während ihres Abführens wiederholt kommunizierten Schmerzen und ihre ersichtliche gesundheitliche Gebrechlichkeit wurde darauf hingewiesen, dass angesichts ihrer offensichtlichen Wehrlosigkeit weder ihre Fixierung, noch die hastige Geschwindigkeit ihres Abführens erforderlich waren, um die beabsichtigte Feststellung ihrer Identität erfolgreich durchführen zu können. Diese hätte auch ohne Fixierung und bei einem Abtransport in einem ihrem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden Tempo zweifelsfrei erreicht werden können.


II. Vorlage der Beschwerde an die Generalstaatsanwaltschaft durch die Staatsanwaltschaft Berlin

Mit Schreiben vom 27.09.2022 teilte die Staatsanwaltschaft Berlin mit, der Beschwerde nicht abgeholfen und diese nunmehr der Generalstaatsanwaltschaft Berlin vorgelegt zu haben. Bemerkenswerterweise stimmt in diesem nur einen Satz umfassenden Schreiben so gut wie gar nichts, z. B. sind alle genannten Daten falsch. Weder datiert die Beschwerde, als „Widerspruch“ bezeichnet, vom 19.09.2022, noch stammt die beschwerdegegenständliche Entscheidung vom 26.08.2022. Auch das hiesige Aktenzeichen ist falsch angegeben. Man mag dies als Kleinigkeiten abtun, tatsächlich lässt es im Hinblick auf die in der Behörde geltenden Sorgfaltsmaßstäbe sehr tief blicken.


III. Zurückweisung der Beschwerde durch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin

Mit Schreiben vom 19.10.2022 wies die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Beschwerde zurück. In diesem Beschwerdebscheid (nachfolgend „BB“) teilte sie einleitend mit (S. 1, zweiter Abs. BB):

„Nach Prüfung des Sachverhalts im Dienstaufsichtswege sehe ich mich nicht in der Lage, entgegen dem angefochtenen Bescheid anzuordnen, dass weitere Ermittlungen angestellt werden. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat das Verfahren aus zutreffenden Gründen eingestellt. Ihr Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine andere Entschließung zu rechtfertigen.“


1. Kein Eingehen auf die Beschwerdegründe

Es folgen rund drei Seiten an Ausführungen, in denen die Generalstaatsanwaltschaft Berlin auf die in der Beschwerdebegründung ausgeführten Gründe nicht eingeht, sondern vorrangig weitere Angaben zu den Geschehnissen und den zugrundeliegenden Beweismitteln macht. Es bleibt damit dabei, dass u. a. nach wie vor völlig unklar ist, im Hinblick auf welche Handlung des beschuldigten Polizeibediensteten die Staatsanwaltschaft Berlin überhaupt dem Verdacht einer fahrlässigen Tötung nachgegangen ist. Auch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin möchte hierzu offensichtlich keine näheren Angaben machen. Gleichwohl enthalten die Ausführungen einige interessante neue Informationen über den Ablauf der Ereignisse, die allerdings neue Fragen aufwerfen.


2. Die Ereignisse vor dem Tod der älteren Dame

Den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zufolge starb die ältere Dame am 19.05.2021 nach folgenden Abläufen (S. 1, vorletzter Abs. BB):

„Die Betroffene begab sich zwei Tage nach dem von Ihnen zur Anzeige gebrachten Sachverhalt [Anmerkung: Also am 23.04.2021] in stationäre Behandlung, weil sie über starke Kopfschmerzen klagte. Bei Aufnahme wurde – neben Schürfwunden an den Schienbeinen und einer druckschmerzhaften Prellmarke an der Stirn – eine subdurale Hirnblutung festgestellt, weshalb sie notoperiert wurde. Da sie bei ihrer Aufnahme angab, sich diese Verletzungen im Rahmen einer Versammlung durch Polizeiangehörige zugezogen zu haben, wurde die Polizei alarmiert. Nachdem sich der Zustand der Betroffenen zunächst normalisierte, verschlechterte sich ihr Zustand in der Folge bis sie bedauerlicherweise schließlich am 19. Mai 2021 verstarb.“


Demnach hat die ältere Dame selbst angegeben, dass ihre Verletzungen durch ihre Behandlung seitens der Polizei verursacht worden seien. Auch nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft Berlin ist jedoch eine Ursächlichkeit polizeilichen Verhaltens für die Verletzungen der Dame nicht nachweisbar (S. 2, erster Abs. BB):

„Wie bereits seitens der Staatsanwaltschaft Berlin in o.g. Bescheid dargelegt, vermag jedoch ein kausaler Zusammenhang zwischen den von Ihnen zur Anzeige gebrachten Ereignissen vom 21. April 2021 und den festgestellten Verletzungen, geschweige denn der subduralen Blutung, mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht festgestellt zu werden.“


3. Die Beweismittel der Generalstaatsanwaltschaft Berlin

Im Anschluss beschreibt die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Beweismittel, auf die sie ihre Einschätzung der fehlenden Nachweisbarkeit strafbaren Handelns seitens der Polizei stützt. Sie erklärt (S. 2, zweiter Abs. BB):

„Aufgrund der vorliegenden zeugenschaftlichen Äußerungen von an dem Einsatz beteiligten Polizeikräften, der Aussagen von Zeugen vom Hören-Sagen und des zu den Akten gelangten Videomaterials Dritter und der Polizei, lassen sich mitunter schon die äußeren Verletzungen der Betroffenen, geschweige denn die zwei Tage später festgestellte Hirnblutung, dem hier bekannten Geschehen nicht zuordnen.“


a) Zeugnis von an dem Einsatz beteiligten Polizeikräften

Bei genauerer Betrachtung stellt man fest, dass es sich bei den befragten „an dem Einsatz beteiligten Polizeikräften“ offenbar genau um jene beiden handelt, die die Dame auch abgeführt haben, nämlich einen Polizeioberkommissar („POK“) sowie einen „Polizeikommissar zur Ausbildung“ („PKA“). Jedenfalls werden in dem Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin nur deren Aussagen erwähnt.


b) Zeugin vom Hörensagen

Einziger von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin erwähnter Zeuge vom Hörensagen ist die Nichte der älteren Dame, die keine weiterführenden Angaben habe machen können.


c) Kein Zeugnis der älteren Dame selbst

Soweit die Generalstaatsanwaltschaft Berlin es für wichtig hält, darauf hinzuweisen, die ältere Dame selbst habe „keine Angaben zum Sachverhalt gemacht“ (S. 2, letzter Satz BB), bleibt offen, ob sie angesichts ihres Gesundheitszustands – Krankenhausaufenthalt ab dem 23.04.2021 mit anschließender Notoperation, Todeseintritt am 19.05.2021 – überhaupt zu den Vorgängen befragt werden konnte. Dies erscheint zumindest zweifelhaft.


d) Videoaufnahmen

Zudem stützt die Generalstaatsanwaltschaft Berlin ihre Einschätzung auf das „zu den Akten gelangte Videomaterial Dritter und der Polizei“. Dieses Videomaterial setze jedoch erst ein, als die ältere Dame in dem Durchgang durch die Polizeiabsperrung zu Boden geht (S. 3, zweiter Abs. BB). Wie weit es die sich anschließenden Vorgänge abdeckt, wäre wichtig zu wissen, bleibt jedoch ebenfalls offen.


4. Die Vorgänge nach den Angaben der beteiligten Polizeibediensteten

Somit bleibt zunächst festzustellen, dass der der Beurteilung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zugrunde liegende Sachverhalt im wesentlichen von den beiden an dem Vorgang unmittelbar beteiligten Polizeibediensteten stammt. Wie wahrheitsgemäß werden diese, insbesondere der noch in der Ausbildung befindliche PKA, den Sachverhalt wohl schildern, wenn ihnen selbst (u. a.) eine Strafverfolgung droht?

Der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zufolge haben diese beiden Zeugen folgende Angaben gemacht (S. 2/3 BB, Rechtschreib- und Kommafehler im Original):

„Der als Beschuldigter erfasste POK [Name durch den Autor entfernt] gibt an, gemeinsam mit seiner Gruppe zwei Festnahmen gesichert zu haben. Dabei habe sich ihnen die Betroffene zusammen mit weiteren Personen an einem Durchlass in den Weg gestellt, weshalb er u. a. die Betroffene zur Seite geschoben habe. Diese habe sogleich mit ihrer rechten Faust ausgeholt und ihm gegen seine rechte Brust geschlagen. Weiterhin meint er sich zu erinnern, dass die Betroffene versucht habe, ihm unter seinem Visier ins Gesicht zu schlagen. Er habe sie daraufhin zu sich gezogen und habe mit ihr zusammen den Durchlass passiert. Unmittelbar hinter dem Durchlass sei die Betroffene zu Boden gegangen, wobei sie geäußert habe, dass sie gestolpert sei. Sie habe keine Anstalten gemacht wieder aufzustehen. Als er gesehen habe, dass ein Pulk weiterer Kollegen auf dem Weg zum Durchlass gewesen sei und er den Eindruck gehabt habe, dass diese weder ihn noch die Betroffene wahrgenommen hätten, habe er die Betroffene kurzerhand an ihrem Arm aus dem Gefahrenbereich gezogen. Er habe damit vermeiden wollen, dass andere über sie drüber laufen oder gar stolpern und auf sie fallen. Auf dem Weg zur Bearbeiterstraße sei es von Seiten der Betroffenen zu diversen beleidigenden Äußerungen gekommen. Da sie angegeben habe herzkrank zu sein, habe er sie gefragt, ob sie einen Rettungswagen benötige. Dies sei von ihr verneint worden. Als er an der Bearbeiterstraße angekommen bei der Betroffenen einen Kratzer an der Stirn und einen blutigen Punkt an der Lippe festgestellt habe, habe er ihr erneut angeboten, einen Rettungswagen zu holen. Dies habe sie abermals abgelehnt.

Diese Angaben decken sich mit denen des PKA [Name durch den Autor entfernt], welcher den Beschuldigten beim Hochziehen und Abführen der Betroffenen unterstützte. Dieser gibt ferner an, auf Aufforderung des POK [Name durch den Autor entfernt] einen leichten Druckpunkt an der Hand der Betroffenen gesetzt zu haben, nachdem diese das Abführen durch Absenken und Abbremsen erschwert habe.“


Das berücksichtigte Videomaterial enthalte zusätzlich folgende Erkenntnisse (S. 3, zweiter Abs. BB, Rechtschreib- und Kommafehler im Original):

„Das von verschiedenen Stellen zu den Akten gereichte Videomaterial setzt erst an, als die Betroffene an dem Durchlass zu Boden geht. Dabei ist zu erkennen, dass dies ohne Fremdeinwirkung geschieht. Die Betroffene fällt auf ihr Gesäß, vermag den Oberkörper indes noch oberhalb des Bodens zu halten, so dass es zu keinem Aufprall des Kopfes auf den Boden – geschweige denn mit der Stirn – kommt. In der Tat folgen mehrere Polizeibeamten und es ist zu erkennen, wie die Betroffene – gerade noch rechtzeitig – aus der Laufstrecke gezogen wird. Bei ihrer sich anschließenden Abführung sind die von dem Beschuldigten und dem Zeugen [PKA, Name durch den Autor entfernt] benannten beleidigenden Äußerungen zu hören. Auch ist zu erkennen, dass sie sich etwas gegen die Laufrichtung stemmt bzw. abbremst, woraufhin der als PKA [Name durch den Autor entfernt] identifizierte Polizeibeamte ihre Handfläche nach unten drückt.“



5. Die Beurteilung durch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin beurteilt das Vorbringen der beiden unmittelbar in den Vorgang involvierten Polizeibediensteten als konsistent und glaubwürdig und kommt zu dem Ergebnis, die Staatsanwaltschaft Berlin habe das Ermittlungsverfahren zurecht eingestellt.


a) Der Vorwurf der fahrlässigen Tötung

Zum Vorwurf der fahrlässigen Tötung wird erklärt (S. 3 BB, Rechtschreib- und Kommafehler im Original):

„Die von dem Beschuldigten und dem Zeugen [PKA, Name durch den Autor entfernt] erwähnten Verletzungen in Form eine Kratzers an der Stirn und eines blutigen Punktes an der Lippe lassen sich diesem Geschehen nicht zuordnen. Eben so wenig ist ein Sturz auf den Kopf, geschweige denn ein Einwirken seitens eines Polizeiangehörigen auf diesen zu erkennen. Bereits bei Aufnahme im Krankenhaus gab die behandelnde Ärztin an, dass es sich um eine frische Blutung gehandelt habe, wobei sich der Begriff ‚frische Blutung‘ nicht tagesgenau eruieren ließe. Es sei sowohl möglich, dass diese Blutung in Folge eines innerhalb einiger Tage vor Feststellung erlittenen Traumas entstanden ist, als auch, dass es sich um eine spontan, ohne konkreten Anlass aufgetretene Blutung handelt. Um einen möglichen Zusammenhang zwischen dem Polizeieinsatz und der Blutung abzuklären, wurde mit Bekanntwerden des Ablebens der Betroffenen eine Obduktion veranlasst. Im Ergebnis vermochten dabei bei der Untersuchung keine Hinweise auf ein blutungsbedingtes todesursächliches Geschehen festgestellt werden. Gravierende pathologische Befunde wurden indes an anderen Organen festgestellt, welche jedoch auf Vorerkrankungen zurückzuführen sind.“


Der Vorwurf der fahrlässigen Tötung könne daher nicht aufrechterhalten werden.


b) Der Vorwurf der Körperverletzung im Amt

Auch sei die Einschätzung der Staatsanwaltschaft Berlin, wonach keine Körperverletzung im Amt vorliege, nicht zu beanstanden. Das Handeln der Polizeibediensteten sei „in der konkreten Situation gerechtfertigt und auch verhältnismäßig“, wofür die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die folgende bemerkenswerte Begründung gibt (S. 4 BB):

„Alleine der Umstand, dass die Betroffene dabei Äußerungen von sich gegeben hat, welche auf nicht näher konkretisierte Schmerzen hindeuten, macht die Maßnahme nicht per se rechtswidrig. Im Übrigen vermögen konkrete, aus der Maßnahme resultierende Verletzungsfolgen nicht belegt zu werden.“


IV. Bewertung

Die Aussagen im Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin enthalten vielfältige Merkwürdigkeiten. einige davon halten bereits einem Vergleich mit dem öffentlich verfügbaren Videomaterial nicht stand.


1. Von „in dubio pro reo“ zur zweifelsfreien Unschuld

Zunächst fällt auf, dass die von der Staatsanwaltschaft Berlin getroffene Entscheidung, das Ermittlungsverfahren nur gemäß dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ („in dubio pro reo“) einzustellen, von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin nicht geteilt wird.

Während es in der Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft Berlin noch hieß, dass „bereits nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte, dass die Handlung des Beschuldigten überhaupt eine kausale Ursache für diesen Tod setzte“ bzw. „aus rechtsmedizinischer Sicht keine sicheren Feststellungen dazu getroffen werden [konnten], ob die eingetretene subdurale Blutung überhaupt eine Folge des Polizeieinsatzes war bzw. ob diese überhaupt mit dem Todeseintritt in Zusammenhang steht“ (S. 1, letzter Abs. EB, Hervorhebungen diesseits), stellt die Generalstaatsanwaltschaft Berlin fest, dass „ein kausaler Zusammenhang zwischen den von Ihnen zur Anzeige gebrachten Ereignissen vom 21. April 2021 und den festgestellten Verletzungen, geschweige denn der subduralen Blutung, mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht festgestellt (…) werden [kann] (S. 2, erster Abs. BB, Hervorhebung diesseits). Auch bei der Obduktion hätten keine Hinweise auf ein blutungsbedingtes todesursächliches Geschehen festgestellt werden“ können (S. 3, fünfter Abs. BB, Hervorhebung diesseits).

Die bei der Staatsanwaltschaft Berlin also jeweils noch bestehenden Zweifel an der Unschuld des beschuldigten Polizeibediensteten sieht die Generalstaatsanwaltschaft Berlin nicht, sie geht von einer zweifelsfreien Unschuld aus.


2. Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen der unmittelbar betroffenen Polizeibediensteten?

Dabei erstaunt, mit welcher unkritischen Selbstverständlichkeit auch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin den Äußerungen der beiden unmittelbar betroffenen Polizeibediensteten blind vertraut und diese pauschal als wahr unterstellt. Kann man wirklich ohne weiteres annehmen, dass die Angaben der beiden hier unmittelbar von einer strafrechtlichen Haftung (und damit ggf. einhergehenden Folgesanktionen) bedrohten Polizeibediensteten uneingeschränkt zutreffen und glaubwürdig sind?

Die öffentlich verfügbaren Videoaufnahmen zeigen zahlreiche weitere Polizisten, die den Vorgang aus nächster Nähe wahrgenommen haben, ohne direkt daran beteiligt zu sein (vgl. Video, ab 1:00). Allein das Abführen der älteren Dame begleiten zeitweise vier weitere Polizisten. Weshalb hat man diese offenbar nicht befragt, sondern allem Anschein nach einzig die unmittelbar handelnden beiden Polizeibediensteten? Ein Mensch hat unter sehr zweifelhaften Umständen sein Leben verloren und sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin beschränken sich darauf, Zeugenaussagen nur von den zwei unmittelbar betroffenen Polizeibediensteten einzuholen, deren Aussagen dann unkritisch als vollständig und korrekt unterstellt werden?


3. Diskrepanzen in den Aussagen der vernommenen Polizeibediensteten

Bereits ein Vergleich der Angaben in dem Beschwerdebescheid mit den videomäßig dokumentierten Vorgängen zeigt, dass gleich mehrere Behauptungen der vernommenen beiden Polizeibediensteten zumindest fragwürdig sind. In den Videoaufnahmen ist der beschuldigte POK – nach hiesigem Verständnis – daran zu erkennen, dass er auf dem Rücken das Kennzeichen „BE 36223“ und unter seinem Helm eine schwarze Sturmhaube trägt, an seiner linken Brustseite befindet sich eine Art schwarzer Ring mit einem leuchtend roten Deckel. Er fixiert den linken Arm der Dame. Der PKA trägt unter seinem Helm eine weiße „FFP2“-Schutzmaske, er fixiert den rechten Arm der Dame.

Der Generalstaatsanwaltschaft Berlin zufolge hat der beschuldigte POK behauptet, „auf dem Weg zur Bearbeiterstraße sei es von Seiten der Betroffenen zu diversen beleidigenden Äußerungen gekommen“ (S. 2, dritter Abs. BB). Dieser „Weg zur Bearbeiterstraße“ ist in den öffentlich verfügbaren Videoaufzeichnungen – soweit ersichtlich – vollständig dokumentiert, inklusive Ton. Man hört an einer Stelle eine atemlose, in Berliner Dialekt gefärbte Äußerung der Dame, die klingt wie „Ich wollte Euch ja verprügeln. Laß det sein, Du Arsch.“ (vgl. Video, 1:33). Dabei bleibt jedoch unklar, an wen diese gerichtet ist. Weitere als beleidigend in Frage kommende Äußerungen sind nicht zu vernehmen. Wo also sind die angeblich „diversen beleidigenden Äußerungen“? Davon abgesehen: Der beschuldigte POK trägt einen Helm mit geschlossenem Visier, darunter eine Sturmhaube. Wie will er entsprechende Äußerungen der Dame unter diesen Bedingungen und mit Blick auf die Geräuschkulisse der Umgebung überhaupt zuverlässig wahrgenommen haben?

Der beschuldigte POK soll zudem ausgesagt haben, er habe bei Ankunft an der „Bearbeiterstraße“ bei der älteren Dame „einen Kratzer an der Stirn und einen blutigen Punkt an der Lippe“ festgestellt (S. 2, dritter Abs. BB). Zumindest in den öffentlich verfügbaren Videoaufnahmen, die nach hiesigem Verständnis kurz vor der Ankunft an der „Bearbeiterstraße“ enden, sind solche Verletzungen allerdings nicht zu erkennen. Wann sollen sie also entstanden sein?

Nach Angaben der Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat der vernommene PKA erklärt, er habe auf Aufforderung des POK „einen leichten Druckpunkt an der Hand der Betroffenen gesetzt“, nachdem diese „das Abführen durch Absenken und Abbremsen erschwert habe“ (S. 2, vierter Abs. BB). Dies will man seitens der Generalstaatsanwaltschaft Berlin in dem dort zur Verfügung stehenden Videomaterial auch erkannt haben (S. 3, dritter Abs. BB). Auch dies lässt sich zumindest in den öffentlich verfügbaren Videoaufnahmen nicht nachvollziehen. Darin sieht man vielmehr, dass der beschuldigte POK von Anfang an das linke Handgelenk der Dame durch Abknicken nach unten unter Druck setzt, während der PKA, der den rechten Arm der Dame hält, dies nicht tut; auch gegen Ende der Aufnahme ist hiervon nichts zu sehen (vgl. Video, ab 0:56):




Wie erklären sich diese Aussagediskrepanzen? Sind diese der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft Berlin etwa entgangen? Müssten sie nicht ggf. Anlass bieten, den Wahrheitsgehalt der Aussagen kritisch zu hinterfragen? Sollen dies wirklich staatsanwaltschaftliche Ermittlungen sein, die rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere dem Legalitätsprinzip des § 152 Abs. 2 StPO, genügen?


4. Die ältere Dame teilte den handelnden Polizeibediensteten mit, herzkrank zu sein

Der Aussage des beschuldigten POK zufolge soll die ältere Dame angegeben haben, herzkrank zu sein (S. 2, dritter Abs. BB). Auch während des Videos beklagt sie sich mit den Worten „Ich kann so nicht…mit dem Herz“ über die Geschwindigkeit ihres Abtransports (vgl. Video, 1:45). Es ist dem Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Berlin nicht zu entnehmen, wann die Dame erstmals ihre Herzkrankheit mitgeteilt hat. Nach dessen Inhalt scheint dies aber bereits vor ihrem Abtransport zur „Bearbeiterstraße“ geschehen zu sein. Wenn dies der Fall wäre, würde es bedeuten, dass die beiden Polizeibediensteten die Dame in voller Kenntnis ihrer Herzkrankheit in polizeilicher Fixierung abführten, sie also womöglich eine Schädigung ihrer Gesundheit bewusst in Kauf nahmen. Auch hieran scheinen sich weder die Staatsanwaltschaft noch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin zu stören. Jedenfalls sind von deren Seite keine Anstalten ersichtlich, die auch für den Gesamtzusammenhang nicht unerhebliche Frage aufklären, wann die handelnden Polizeibediensteten von der Herzkrankheit der älteren Dame Kenntnis hatten.


5. „Undefinierte Schmerzensäußerungen machen die Maßnahme nicht per se rechtswidrig“?

Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, wonach alleine der Umstand, dass die ältere Dame bei ihrem Abführen „Äußerungen von sich gegeben hat, welche auf nicht näher konkretisierte Schmerzen hindeuten“ „die Maßnahme nicht per se rechtswidrig“ mache, zumal „konkrete, aus der Maßnahme resultierende Verletzungsfolgen nicht belegt“ werden könnten (S. 4 BB), sind bereits fachlich völlig abwegig. Ethisch-moralisch sind sie ein Offenbarungseid. Selbstverständlich stellt sich bei Schmerzensäußerungen insbesondere eines älteren Menschen, vor allem eines solchen mit den polizeilichen Protagonisten offenbar bekannter Herzkrankheit, ohne weiteres die Frage der Verhältnismäßigkeit des polizeilichen Handelns. Dass polizeiliches Handeln nicht erst dann unverhältnismäßig ist, wenn der hiervon Betroffene konkrete Verletzungen davon trägt, versteht sich von selbst und sollte eigentlich keiner weiteren Erörterung bedürfen.


6. „Dem Geschehen nicht zuzuordnendes Verletzungsbild“? Oder: Was geschah mit der älteren Dame in der unbeobachteten Obhut der Polizei?

Insgesamt fällt auf, dass sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin in ihrer Beurteilung offenbar auf diejenigen Vorgänge beschränken, die auch die öffentlich verfügbaren Videoaufnahmen zeigen, nämlich die Ereignisse zwischen dem Wegzerren der Dame von der Polizeiabsperrung bis zu ihrer Einlieferung bei der „Bearbeiterstraße“ zwecks Feststellung ihrer Identität. Obwohl in der Beschwerde ausdrücklich aufgeworfen (vgl. dort Rn. 7), wird auf die Frage, welche Geschehnisse sich dort möglicherweise zugetragen haben, als sich die ältere Dame während der Feststellung ihrer Identität in der von der Öffentlichkeit unbeobachteten Obhut der Polizei befand, unverändert nicht eingegangen.

Aus dieser eingeschränkten Perspektive trifft die Generalstaatsanwaltschaft Berlin die Feststellung, die von der älteren Dame erlittenen Verletzungen, womit offenbar der besagte „Kratzer an der Stirn“ nebst „blutigem Punkt an der Lippe“ gemeint sind, ließen sich „diesem Geschehen“ – nämlich offenbar dem videomäßig dokumentierten – „nicht zuordnen“. Es sei darin weder „ein Sturz auf den Kopf, geschweige denn ein Einwirken seitens eines Polizeiangehörigen auf diesen zu erkennen“, was umgekehrt wohl den Schluss erlauben soll, dass diese Verletzungen ebenso wie die Hirnblutung und auch der spätere Tod der älteren Dame nicht auf polizeiliches Verhalten zurückzuführen sind.

Eigentlich müsste es ohne weiteres nahe liegen, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Generalstaatsanwaltschaft Berlin den Gesamtzeitraum, während dem sich die ältere Dame im Gewahrsam der Polizei befand – also beginnend mit ihrem Wegschleifen aus dem Durchgang in der Polizeiabsperrung bis zu ihrer Entlassung nach Feststellung ihrer Identität – vollständig auf strafbares Verhalten von Polizeibediensteten überprüft. Anstatt dessen wird die Beurteilung offenbar auf einen Ausschnitt des Geschehens beschränkt, nämlich den durch die öffentlich verfügbaren Videoaufnahmen dokumentierten, zu dem man dann feststellt, dass insoweit „ein kausaler Zusammenhang zwischen den von Ihnen zur Anzeige gebrachten Ereignissen vom 21. April 2021 und den festgestellten Verletzungen (…) mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht festgestellt“ werden könne, während zu dem übrigen Geschehen bereits keine Ermittlungen angestellt werden. Wenn man jedoch von vornherein einen Teil des Geschehens von den Ermittlungen ausnimmt und zudem offen lässt, welche Handlung/en des Beschuldigten man überhaupt überprüft hat, lässt sich auch die Feststellung, einen kausalen Zusammenhang mit dem Todeseintritt angeblich nicht nachweisen zu können, unschwer treffen. Vielleicht vertraut man darauf, Fragen, die man von vornherein nicht stellt, auch nicht beantworten zu müssen.


V. Was nun?

Nach dem Legalitätsprinzip des § 152 Abs. 2 StPO ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Das Legalitätsprinzip bedeutet Verfolgungszwang gegen jeden Verdächtigen und, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, Anklagezwang (vgl. BVerfG, 23.07.1982 – 2 BvR 8/82 = NStZ 1982, 430). Hiermit unvereinbar ist eine ersichtlich unvollständige Ausermittlung des Gesamtgeschehens wie sie vorliegend erfolgt zu sein scheint. Dass und weshalb entsprechende Anhaltspunkte für Straftaten vorliegend insbesondere in bisher offenbar nicht gewürdigten Abläufen gegeben sein könnten, wurde hier ausführlich dargestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin wird sich daher erneut mit der Angelegenheit zu befassen haben.


* * *


Zweite Ergänzung
(veröffentlicht am 15.01.2023):

Seit dem letzten Bericht über den Sachstand der Angelegenheit am 10.11.2022 haben sich einige ebenso bemerkenswerte wie beunruhigende Neuigkeiten zum Tod der – nach wie vor unbekannten – älteren Dame ergeben:

1.   Überaus interessant: Die Ermittlungen zu dem Fall führte zunächst die sog. „Zentralstelle Hasskriminalität“ (Abteilung 231) der Staatsanwaltschaft Berlin, man ging also offenbar von einem sog. „Hassdelikt“ gegen die ältere Dame aus (hierzu näher nachfolgend unter Ziffer I.)!


 2.   Mittels einer weiteren Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, keine weiteren Ermittlungen anzuordnen, wurde die Justizverwaltung des Berliner Senats als höchste Aufsichtsbehörde des Landes Berlin mit der Angelegenheit befasst; auch diese Beschwerde wurde pauschal und ohne Eingehen auf die Beschwerdegründe zurückgewiesen (hierzu Ziffer II.).

3.   Nachdem die Möglichkeiten einer Klärung des Falles auf juristischem Wege damit derzeit erschöpft sind, wird die Angelegenheit nun politisch thematisiert werden; am 12.02.2023 steht die Wiederholung der letzten Wahl zum Berliner Senat an (hierzu Ziffer III.).


Im Einzelnen:


I. Die Ermittlungen führte zunächst die „Zentralstelle Hasskriminalität“ der Staatsanwaltschaft Berlin

Wer die Berichterstattung auf dieser Seite von Anfang an verfolgt hat, wird sich erinnern, dass die für die Bearbeitung der Strafanzeige ursprünglich die Abteilung 231 der Staatsanwaltschaft Berlin zuständig war, zu erkennen an dem in der entsprechenden Eingangsbestätigung genannten Aktenzeichen 231 UJs 1135/21. Der Einstellungsbescheid erging dann durch die Abteilung 278, vgl. das darin angegebene Aktenzeichen 278 Js 212/21.

Für welche Delikte diese Abteilungen jeweils zuständig sind, ist nicht ohne weiteres zu ermitteln. Während die Geschäftsverteilungspläne, die die interne Zuständigkeit einer Behörde bestimmen, bei Gerichten öffentlich zugänglich sein müssen (Stichwort Grundrecht auf den gesetzlichen Richter, Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG), ist dies bei Staatsanwaltschaften zumeist nicht der Fall. Ein legitimer Grund, weshalb die interne Zuständigkeitsverteilung der Staatsanwaltschaften dem interessierten Bürger vorenthalten werden sollte, ist nicht erkennbar.


1. Die Staatsanwaltschaft Berlin verweigert zunächst die Auskunft über die Zuständigkeiten der in die Ermittlungen involvierten Abteilungen

Ende August 2022 wurde die Staatsanwaltschaft Berlin aufgrund des Informationsfreiheitsgesetzes des Landes Berlin um schriftliche Auskunft gebeten, welche Zuständigkeiten die Abteilungen 231 und 278 im Jahr 2021 hatten und welche dies im Jahr 2022 sind. Der Antrag wurde rasch zurückgewiesen, ein Anspruch auf Auskunft aus den Geschäftsverteilungsplänen bestehe nicht. Erst auf den Widerspruch gegen diese Entscheidung wurden die Angaben schließlich zugänglich gemacht, wobei mitgeteilt wurde, dass die Zuständigkeiten aus dem Jahr 2021 nicht mehr bekannt seien, weil die Staatsanwaltschaft Berlin ihren Geschäftsverteilungsplan bei jeder Änderung überschreibe. Auch dies ist vielleicht eine interessante Information. Aus den übermittelten Informationen ergibt sich, dass es sich bei der Abteilung 231 der Staatsanwaltschaft Berlin um die sog. „Zentralstelle Hasskriminalität“ handelt, die Abteilung 278 führt u. a. Verfahren gegen öffentliche Bedienstete wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung.


2. Die Zuständigkeit der „Zentralstelle Hasskriminalität“ der Staatsanwaltschaft Berlin

„Hasskriminalität“ wird im Zuständigkeitskatalog der Abteilung 231 definiert als

„Gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit, deren Opfer allein oder vorwiegend wegen der vermuteten oder tatsächlichen Zugehörigkeit zu einer Gruppe, insbesondere wegen der Hautfarbe, der sexuellen Identität oder Orientierung, einer Behinderung, einer rassistischen Zuschreibung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, politischen Einstellung, Religion, Weltanschauung, Herkunft, dem äußeren Erscheinungsbild oder gesellschaftlichen Status angegriffen werden“.

Nähere Angaben finden sich auf der Website dieser Abteilung (Archivlink).  Interessant ist auch das dort zum Download angebotene Merkblatt, in dem u. a. plakativ erklärt wird:

„EGAL, WARUM SIE BESCHIMPFT, GEDEMÜTIGT ODER ANGEGRIFFEN WERDEN – SIND SIE OPFER EINES HASSDELIKTS GEWORDEN, ZEIGEN SIE ES AN! Sie sind uns NICHT EGAL, …“




Man fragt sich nun, unter welchem Gesichtspunkt die Zuständigkeit dieser Abteilung für die Ermittlungen wegen des Todes der älteren Dame anfänglich angenommen wurde und warum diese später auf die Abteilung 278 übergingen. Weshalb wurde angesichts des in der hiesigen Strafanzeige vom 04.05.2021 beschriebenen Sachverhalts zunächst von einem „Hassdelikt“ gegen die ältere Dame ausgegangen, das nach der vorstehend genannten Definition zwingend einen Angriff aufgrund „gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit“ erfordert, der im vorliegenden Fall notwendig durch Polizeibedienstete begangen worden sein müsste? Wurde diese Annahme anschließend fallen gelassen – wofür die nachfolgende Übernahme der Ermittlungen durch die Abteilung 278 sprechen könnte – und wenn ja, warum? War das Schicksal der älteren Dame der Staatsanwaltschaft Berlin – entgegen der vorstehend wiedergegeben Aussage in ihrem Merkblatt – plötzlich vielleicht doch egal? Verfolgt man vielleicht vorwiegend bestimmte Fälle von „Hasskriminalität“ und lässt andere unbeachtet?

Zur Begründung der Zuständigkeit der Abteilung 231 kommen im vorliegenden Fall eigentlich nur zwei Ziffern ihres Zuständigkeitskatalogs in Betracht, nämlich

  • Ziffer 2.a) („Straftaten, die sich gegen eine Person allein oder vorwiegend wegen deren politischer Einstellung (…) richten,“) oder aber
  • Ziffer 6. („Rohheitsdelikte Erwachsener [Taten gegen die körperliche Integrität, bei deren Begehung eine besonders gefühllose, menschenverachtende Haltung erkennbar ist], soweit nicht die Zuständigkeit der Abteilung 278 begründet ist.“).

Die hierzu im Oktober 2022 an die Staatsanwaltschaft Berlin gerichtete Anfrage, aufgrund welcher Ziffer(n) des Zuständigkeitskatalogs der Abteilung 231 deren anfängliche Zuständigkeit angenommen wurde und auf welcher Ziffer bzw. welchen Ziffern die Zuständigkeit der Abteilung 278 beruht, wurde bislang nicht beantwortet.


II. Zweite Fachaufsichtsbeschwerde gegen die Verfahrenseinstellung und ihre Zurückweisung durch die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin

Am 07.12.2022 wurde gegen den Bescheid der Berliner Generalstaatsanwaltschaft vom 19.10.2022, mit dem die Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft Berlin bestätigt worden war, Beschwerde eingereicht. Würde die Generalstaatsanwaltschaft dieser Beschwerde nicht abhelfen, würde sie diese der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin (Archivlink) unter Justizsenatorin Lena Kreck (Archivlink, DIE LINKE) als oberster Aufsichtsbehörde des Landes Berlin zur Entscheidung vorzulegen haben.


1. Beschwerdegründe

In der Beschwerde wurden weitestgehend die bereits in der ersten Ergänzung des vorliegenden Beitrags vom 10.11.2022 dargestellten Aspekte vorgebracht.

Im Hinblick auf die fahrlässige Tötung wurde u. a. angemerkt, dass unverändert unklar ist, welche Handlung des beschuldigten Polizeibediensteten überhaupt auf die Verursachung einer fahrlässigen Tötung der älteren Dame überprüft wurde. Es wurde gerügt, dass sich die Ermittlungen allem Anschein nach nur auf die in den öffentlich verfügbaren Videoaufnahmen dokumentierten Vorgänge konzentriert und außen vor gelassen haben, was sich möglicherweise danach ereignet hat, als sich die ältere Dame zur Feststellung ihrer Identität in der unbeobachteten Obhut der Polizei befand (Beschwerde vom 07.12.2022, Rn. 9 ff.).

Zum Tatvorwurf der Körperverletzung im Amt wurde gerügt, dass die ältere Dame den handelnden Polizeibediensteten nach den Angaben der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, herzkrank zu sein, diese sie aber ungeachtet dieser Kenntnis ihrer gesundheitlichen Probleme fixiert und in ersichtlich zu hoher Geschwindigkeit abführten, ihr somit unnötige Schmerzen zufügten und eine Schädigung ihrer Gesundheit billigend in Kauf nahmen (a.a.O., Rn. 20 ff.).


2. Zurückweisung der Beschwerde durch die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin

Bereits am 09.01.2023 ging die Antwort der Berliner Senatsverwaltung für Justiz vom 03.01.2023 ein, demnach hatte die Generalstaatsanwaltschaft der Beschwerde zuvor nicht abgeholfen. Die Antwort stammt von Referat III C 9 der Senatsverwaltung (vgl. das Organigramm der Senatsverwaltung für Justiz) und hat den erwartet dünnen Inhalt.

Die verantwortliche Sachbearbeiterin, offenbar eine vom Landgericht Berlin dorthin abgeordnete Richterin, teilte darin floskelhaft mit, man sehe „nach Prüfung der Sach- und Rechtslage (…) keinen Anlass, Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht zu ergreifen“, denn „Der Ihnen erteilte Bescheid beruht auf zutreffenden und ausführlich erläuterten Erwägungen, denen ich beitrete“. Ohne neuen Sachvortrag könne zudem „ein weiterer Schriftwechsel nicht in Aussicht gestellt werden“.

Die in der Beschwerde ausführlich thematisierten Fragen, insbesondere die offensichtlichen Ermittlungslücken, wurden also neben der Generalstaatsanwaltschaft Berlin auch durch die Berliner Senatsverwaltung für Justiz ignoriert. Der juristische Beschwerdeweg ist damit – jedenfalls auf Grundlage des derzeit bekannten Sachverhalts – erschöpft.


III.  Was nun?

Nachdem damit die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin unter Justizsenatorin Kreck als oberste Aufsichtsbehörde des Landes Berlin mit dem Fall befasst wurde und gegenüber den bestehenden Fragen die Augen verschlossen hat, hat die Angelegenheit nun eine umso stärkere politische Dimension erhalten.

Bekanntlich muss die zuletzt am 26.09.2021 durchgeführte Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus am 12.02.2023 wiederholt werden, nachdem der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin das Wahlergebnis wegen zahlreicher schwerwiegender organisatorischer Mängel aufgehoben hatte.

Der Fall des Todes der älteren Dame wird nun auf politischer Ebene thematisiert werden.


* * *


Dritte Ergänzung
(veröffentlicht am 27.01.2023):

Der Fall des Todes der älteren Dame und der Handhabung der strafrechtlichen Ermittlungen seitens der Staatsanwaltschaft Berlin wurde am 18.01.2023 den derzeit drei im Landesparlament von Berlin, dem Berliner Abgeordnetenhaus, vertretenen Oppositionsfraktionen (Archivlink) – CDU, FDP und AfD – zur Kenntnis gebracht. Sie wurden gebeten, den Vorgang gegenüber dem Berliner Senat (Archivlink) – Regierung des Landes Berlin und aktuell formiert aus einer Koalition von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und DIE LINKE – zu thematisieren, wobei angeregt wurde, diesen im Wege einer schriftlichen Anfrage um die Beantwortung mehrerer Fragen hierzu zu bitten.

Das Schreiben an die CDU-Fraktion als größter Oppositionsfraktion ist hier abrufbar, die Schreiben an die beiden anderen Fraktionen sind inhaltsgleich.

Die CDU-Fraktion beantwortete das Schreiben bereits am 20.01.2023 per E-Mail und lehnte eine Auseinandersetzung mit der Angelegenheit mit ebenso bemerkenswerter wie abwegiger Begründung ab. Das „Team Bürgerkorrespondenz“ der CDU-Fraktion Berlin – einem namentlichen Ansprechpartner gibt es dort offenbar nicht – teilte darin mit:

„vielen Dank für Ihre Nachricht und die Übersendung der Unterlagen.

Aus Gründen der Gewaltenteilung können wir uns nicht mit Ermittlungsverfahren befassen. Es gibt aber die Möglichkeit, eine Petition einzureichen. Gern fügen wir Ihnen den Link zum Petitionsausschuss bei:

https://www.parlament-berlin.de/Ausschuesse/19-petitionsausschuss

Mit freundlichen Grüßen

Team Bürgerkorrespondenz“

 

Offenbar hat man bei der CDU-Fraktion Berlin die Bedeutung des Grundsatzes der Gewaltenteilung nicht so ganz verstanden. Teil dieses elementaren rechtsstaatlichen Prinzips ist gerade die Kontrolle der Exekutive, insbesondere der Regierung, durch die Legislative, also das Parlament. Die Staatsanwaltschaften und die für sie zuständigen Aufsichtsbehörden sind Teil der Exekutive und bekanntlich von den Weisungen ihrer vorgesetzten Dienststellen abhängig (vgl. § 146 GVG), vorliegend also letztlich von derjenigen der Berliner Justizsenatorin. Damit fällt das Verhalten der Staatsanwaltschaft Berlin im vorliegenden Fall ebenso wie die nachfolgende Tätigkeit der durch die Generalstaatsanwaltschaft und durch die Justizverwaltung des Senats ausgeübten Dienstaufsicht vollständig in die Verantwortung des Berliner Senats, der Exekutive, die durch das Berliner Abgeordnetenhaus, die Legislative, kontrolliert wird.

Wenn also die CDU-Fraktion Berlin in ihrer Mitteilung erklärt, sich „aus Gründen der Gewaltenteilung“ nicht mit den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zum Tod der älteren Dame befassen zu können, fehlen ihr nicht nur elementare Kenntnisse vom Aufbau eines rechtsstaatlichen Staatswesens, sondern sie verweigert aufgrund dieser fundamentalen Fehlvorstellung auch die Ausübung einer ihrer Kernfunktionen als Teil der parlamentarischen Opposition, nämlich die Kontrolle des Handelns der Regierung.

Am 12.02.2023 wird das Abgeordnetenhaus von Berlin neu gewählt, auch die CDU unter ihrem Spitzenkandidaten Kai Wegner stellt sich dort zur Wahl. Ob deren im vorliegenden Fall exemplarisch zur Schau gestellte Fachkompetenz ausreicht, um die eigene Stimme zu ihren Gunsten abzugeben, möge sich jede/r Wahlberechtigte gut überlegen.


* * *


Vierte Ergänzung
(veröffentlicht am 02.06.2023):

Der Vollständigkeit halber ist zur letzten Ergänzung vom 27.01.2023 noch zu erwähnen, dass die dort beschriebene Antwort der CDU-Fraktion die einzige der damaligen Oppositionsfraktionen im Berliner Abgeordnetenhaus blieb. Eine Reaktion der FDP- und AfD-Fraktion erfolgte nicht.

Alle Versuche, weitere Auskünfte über die Umstände des Todes der älteren Dame zu erlangen, hat die Staatsanwaltschaft Berlin bislang vereitelt. Zwei dort bereits im Oktober 2022 gestellte Anträge auf Aktenauskunft (§ 475 StPO) hat sie erst Ende März 2023 beschieden und pauschal abgelehnt.

Die Rechtmäßigkeit dieser Auskunftsverweigerungen wird nun gerichtlich überprüft.


* * *


Fünfte Ergänzung
(veröffentlicht am 29.09.2023):

Zwischenzeitlich hat das Amtsgericht Tiergarten die seitens der Staatsanwaltschaft Berlin durchweg verweigerten Auskünfte über die getötete ältere Dame, die näheren Umstände ihres Todes sowie über die interne staatsanwaltschaftliche Zuständigkeitsverteilung für rechtmäßig befunden.

Dies hat das Gericht in seinem entsprechenden Beschluss wie folgt begründet:

„Rechtsanwalt Dr. Stjerna hat seine Anträge im Wesentlichen damit begründet, dass er beabsichtige, die ihm erteilten Auskünfte einem interessierten Personenkreis zur Kenntnis zu bringen. Damit wäre die Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, in jeweiliger Einzelfallprüfung zu entscheiden, ob und welche Auskünfte erteilt werden, faktisch aufgehoben und eine Auskunfterlangung durch einen unbestimmbaren Personenkreis möglich, was ersichtlich nicht Sinn der Vorschrift ist, weshalb das hierauf gestützte Interesse auch kein berechtigtes im Sinne der Vorschrift sein kann.“


Diese Begründung erstaunt. Sie weicht den entscheidenden rechtlichen Fragen aus und erteilt der Staatsanwaltschaft Berlin in mehr oder weniger freier Rechtsfindung einen Freibrief für ihre sehr fragwürdige Handhabung der beiden Auskunftsersuchen.

Zunächst wurde hier an keiner Stelle die Absicht erklärt, die „erteilten Auskünfte einem interessierten Personenkreis zur Kenntnis zu bringen“. Schon von einer Veröffentlichung der erbetenen Angaben war nicht die Rede. Vielmehr war vorgebracht worden, dass die erbetenen Auskünfte der hiesigen Berichterstattung über den Vorgang dienen sollen, was jedoch ihre Veröffentlichung nicht unbedingt erfordert. Davon abgesehen, wurden schon bisher Anonymisierungen vorgenommen, wo dies geboten erschien. Woraus also das AG Tiergarten eine Veröffentlichungsabsicht ableitet, bleibt unklar – dies unabhängig von der Frage, ob selbst eine solche Absicht überhaupt ein Auskunftsverweigerungsgrund sein könnte.

Die vom AG Tiergarten als schützenswert behauptete „Möglichkeit der Staatsanwaltschaft, in jeweiliger Einzelfallprüfung zu entscheiden, ob und welche Auskünfte erteilt werden“ ist eine reine Fiktion, die in den vorliegend einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zur Auskunftserteilung (§§ 475, 479 StPO) keinen erkennbaren Niederschlag gefunden hat. Wenn diese angebliche „Möglichkeit der Staatsanwaltschaft“ eine rechtliche Relevanz hätte, müsste beispielsweise schon jede Presseberichterstattung über staatsanwaltschaftliche Ermittlungen stets unzulässig sein, denn diese beabsichtigt von vornherein eine „Auskunfterlangung durch einen unbestimmbaren Personenkreis“.

Kurzum: Die Entscheidung des AG Tiergarten überzeugt nicht, gegen sie wurde daher Beschwerde eingelegt.


* * *


Sechste Ergänzung
(veröffentlicht am 22.01.2024):

Wie in der Aktualisierung vom 29.09.2023 berichtet, war zuletzt gegen die Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Tiergarten, welches die Verweigerung verschiedener Auskünfte aus der Ermittlungsakte über die verstorbene ältere Dame, die Umstände ihres Todes und die interne staatsanwaltschaftliche Zuständigkeitsverteilung seitens der Staatsanwaltschaft (StA) Berlin, bestätigt hatte, Beschwerde erhoben worden.


I. Die in Rede stehenden Auskünfte und die Bestätigung der Auskunftsverweigerung durch das AG Tiergarten

Erbeten worden war von der StA Berlin aufgrund § 475 StPO die Erteilung folgender Auskünfte:

1. Wie lautet der vollständige Name der verstorbenen Dame?,

2. Wie lautet das Geburtsdatum der verstorbenen Dame?,

3. Wie lautet das Todesdatum der verstorbenen Dame?,

4. Wo ist die Dame verstorben?,

5. Wann wurde die Obduktion der verstorbenen Dame beauftragt und durch wen?,

6. Wann wurde die Obduktion der verstorbenen Dame durchgeführt?,

7. Wann lag der Staatsanwaltschaft das Ergebnis der Obduktion der verstorbenen Dame vor?,

8. eine Kopie des Obduktionsberichts;

sowie

9. Auf der Grundlage welcher Ziffer(n) des Zuständigkeitskatalogs der Abteilung 231 wurde deren anfängliche Zuständigkeit angenommen?

10. Auf welcher Ziffer bzw. auf welchen Ziffern des Zuständigkeitskatalogs der Abteilung 278 beruht deren Zuständigkeit?


Das AG Tiergarten hatte die Auskunftsverweigerung in seinem Beschluss vom 12.06.2023 mit der Begründung für rechtmäßig erklärt, es sei hier beabsichtigt, die erbetenen Auskünfte „einem interessierten Personenkreis zur Kenntnis zu bringen“.


II. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des AG Tiergarten

Gegen diese Entscheidung wurde daher im September 2023 Beschwerde (Auszug) eingelegt.

Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass diese gleich auf mehreren verfehlten Prämissen beruht und das Gericht AG Tiergarten alle für die Zulässigkeit der Auskunftserteilung vorgetragenen Umstände ignoriert hat. Vor allem gebe es die unterstellte Absicht der undifferenzierten Veröffentlichung der erbetenen Angaben nicht, was schon die bisher vorgenommenen Anonymisierungen zeigten. Zudem wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer als Rechtsanwalt die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung der Auskünfte trage und nicht die Staatsanwaltschaft als übermittelnde Stelle (vgl. § 479 Abs. 5 S. 2 StPO), wobei es der BGH-Rechtsprechung entspreche, Auskünfte unter weniger strengen Voraussetzungen zu erteilen, wenn dem Empfänger eine besondere Verantwortung im Umgang mit diesen Informationen obliege (vgl. BGH, 5 AR (Vs) 112/17, Beschluss vom 20.06.2018 [bejaht für die Überlassung eines Strafurteils an einen Pressevertreter]).


III. Zurückweisung der Beschwerde durch das LG Berlin

Zunächst gab es zu der am 19.09.2023 eingereichten Beschwerde keinerlei Mitteilung des Gerichts. Die sonst obligatorische Eingangsbestätigung nebst Mitteilung des Aktenzeichens erfolgte – auch auf wiederholte Anfrage – bis zuletzt nicht, Sachstandsanfragen blieben unbeantwortet. Hier ist von Bedeutung, dass die Beschwerde beim Ausgangsgericht einzureichen ist, das dieser entweder abhelfen kann oder sie anderenfalls innerhalb von drei Tagen dem Beschwerdegericht, hier dem Landgericht (LG) Berlin, vorzulegen hat (vgl. § 306 Abs. 2 StPO).

Erst auf entsprechende Anfrage an den Präsidenten des AG Tiergarten im Dezember 2023 wurde Anfang 2024 mitgeteilt, dass die Beschwerde am 12.10.2023 dem LG Berlin vorgelegt worden sei.

Kurz darauf wurde der Beschluss des LG Berlin vom 04.01.2024 übermittelt, mit dem dessen 33. Große Strafkammer die Beschwerde zurückwies.

Die ablehnende Entscheidung wurde damit begründet, dass die beabsichtigte Berichterstattung über den Fall „kein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers als Privatperson“ darstelle. Hieran ändere auch seine Stellung als Rechtsanwalt nichts, denn die Staatsanwaltschaft habe „jedenfalls eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend vorzunehmen (…), ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers“ liege. Dass „die begehrten Auskünfte der Wahrnehmung der Aufgaben des Beschwerdeführers dienen könnten“, sei „vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich“. Falls der Beschwerdeführer sich als Pressevertreter sehe, sei § 475 StPO auf die Informationsübermittlung an die Presse und sonstigen Medien nicht anwendbar.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Damit bleibt die Identität der verstorbenen älteren Dame unverändert ebenso unter Verschluss wie die Umstände ihres Todes.


Über neue Entwicklungen wird auf diesem Blog berichtet werden.


(Titelfoto und Fotos in der Ergänzung vom 10.11.2022:
Polizeiliches Vorgehen gegen die ältere Dame am 21. April 2021 in Berlin,
Quellen: Youtube-Kanäle Liberty News Berlin und Boris Reitschuster)



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